Satzung

Satzung des Harvard University Alumni Club of Berlin

 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Harvard University Alumni Club of Berlin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Harvard University Alumni Club of Berlin e.V.".

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 1996 ist ein Rumpfgeschäftsjähr und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister bis zum 31. Dezember 1996.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von akademischer Bildung und Erziehung, beruflicher und interdisziplinärer Weiterbildung und der Völkerverständigung. Die Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt insbesondere durch die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten für ehemalige Studenten der Harvard University, Cambridge, Massachusetts, U.S.A. und sonstige interessierte Personen, die Pflege von Kontakten mit in- und ausländischen Einrichtungen, Gruppen und Privatpersonen und durch die Unterstützung von Forschungs- und Lehreinrichtungen der Harvard University. Zudem führt der Verein auch Veranstaltungen durch, die der Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens dienen, beispielsweise Veranstaltungen zu Themen mit internationalem Bezug, Veranstaltungen mit ausländischen Gästen, Veranstaltungen mit Botschaften und ähnliches.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3. Die Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt durch Spendenaufrufe und Spendensammlungen. Außerdem soll der Verein Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks organisieren und durchführen, die ausschließlich und unmittelbar dem angestrebten gemeinnützigen Zweck dienen. Zuwendungen an den Verein können auch an einen anderen eingetragenen
Verein weitergeleitet werden, sofern dessen Zweck ausschließlich die Förderung der akademischen Bildung und Erziehung, beruflicher und interdisziplinärer Weiterbildung und der Völkerverständigung durch die Vergabe von Stipendien für Studien an der Harvard University dient. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. In jedem Fall zulässig ist die Weiterleitung von Zuwendungen an die Harvard Scholarship Foundation Germany e.V. solange diese als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Mittelvergabe und -Verwendung für

a. die wissenschaftlichen Zwecke des Vereins

b. die übrigen Zwecke des Vereins

ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Buchhaltung der jeweilige Zweck der Förderung übersichtlich und leicht nachvollziehbar festgehalten und getrennt von der Bedienung anderer Zwecke niedergelegt wird. Zudem ist zu gewährleisten, dass über die Verwendung der Spenden jeweils ein Nachweis geführt werden kann.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks gilt § 13 Ziffer 3.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die einen Abschluss an der Harvard University erworben haben, die an der Harvard University als Professoren, Lehrbeauftragte, Assistenten oder in sonstiger Eigenschaft tätig waren oder sind und solche, die der Vorstand zur Mitgliedschaft zulässt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erworben, wobei der Beitritt als erfolgt gilt, wenn der Vorstand dem Eintrittsgesuch nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedschaft oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied bleibt zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses einlegen. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu zahlen sind.

2. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erhöht oder ermäßigt werden.

3. Spenden sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf die Mitgliedsbeiträge anzurechnen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollten die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3. Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es er- fordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen und muss in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom „President", bei dessen Verhinderung von dem „Vice President" geleitet. Im übrigem bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der „Secretary" führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung wird der Protokollführer von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei die jeweils geringe Anzahl ausreichend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

5. Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis einer schriftlichen Befragung wird vom Vorstandsvorsitzenden aufgezeichnet und unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem „President, dem „Vice President, dem „Treasurer" und dem „Secretary", wobei auch zwei Vorstandsämter mit einem Vorstandsmitglied besetzt werden können. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die Vereinsmitglieder sind. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand bestimmt seine eigene Geschäftsordnung. Es können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

1. Dem Vorstand stehen die durch die Satzung und Gesetz eingeräumten Befugnisse zu. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern - Vergabe von Stipendien - Sonstige Mittelvergabe und -Verwendung zur Förderung der Zwecke des Vereins Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.

2. Der Vorstand ist befugt, Komitees, Kommissionen, Arbeitsausschüsse und Ähnliches zu bestellen und mit Sonderaufgaben zu betrauen, wozu er auch Nichtmitglieder heranziehen kann. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss Personen zu „assoziierten Vorstandsmitgliedern / Associated Board Members" bestimmen. Diese Personen sollen den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Die assoziierten Vorstandsmitglieder sind keine Organe des Vereins im Sinne dieser Satzung oder im Sinne des Gesetzes. Sie unterliegen weder der Organhaftung, noch sind sie zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen und an diesen bestimmte Aufgaben des Vorstandes zu delegieren.

3. Gelder des Vereins müssen auf Bankkonten deutscher Banken deponiert werden. Der Vorstand bestimmt die Personen, die neben dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer zur Verfügung über die bei den Geldinstituten deponierten Gelder berechtigt sein sollen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom „President" oder bei dessen Verhinderung von dem „Vice President" mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidend.

3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen.

§ 12 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Rechnungsprüfer, der die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erteilen hat, den dieser der Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

2. In den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, hat der Vorstand den Bericht des Rechnungsprüfers innerhalb von drei Monaten nach Eingang den Mitgliedern zu übermitteln, die dies verlangen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der „President" und der „Vice President" gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins, im Falle des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen akademischen Austauschdienst e.V., Bonn - Bad Godesberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ich bestätige, dass in dem vorstehenden Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 5. März 2015 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

 

Berlin, den 16. Mai 2017